AGB



AGB Oliver Lund Handelsvertretungen

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Oliver Lund, Pfarrer-Heß-Weg 42, 12355 Berlin

 

1.  Allgemeines / Geltungsbereich

 

1.1 Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und deren Montage. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Mit Überschreibung des Auftrages erklärt sich der Käufer mit unseren Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

 

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Bestellungen, Listungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten und Vertreter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich und setzen eine Vollständigkeit in jedem Detail voraus.

 

1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

1.4 „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.

 

2.  Preise

 

2.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich frei Haus einschließlich Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer ohne Montage. Abgaben, Zölle, Steuern und andere Gebühren trägt der Käufer. Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und Transportverhältnisse voraus, sofern diese Preisbestand- teile sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtung oder Transportverhältnisse entstehen, trägt der  Käufer. Dasselbe gilt für Fehlfrachten, falls sie nicht von uns zu vertreten sind.

 

2.2 Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

 

2.3 Erhöhen sich die Gestehungskosten zwischen Vertragsabschluss und Leistung um mehr als 10 %, sind wir berechtigt, unseren Preis entsprechend zu erhöhen. Wir berechnen dann den am Leistungstag gültigen Preis. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.

 

3.  Zahlung und Verrechnung

 

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung – ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skonto-Abzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.  Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3.2 Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/ Zahlungsaufstellung oder nach dem Empfang der   Leistung in Verzug.

 

3.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Wir können dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

 

3.4 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

3.5 Frachtkosten werden mit 9,- €/netto bei einem Auftragswert unter 100,- € berechnet. Aufträge ab 100,- €/netto sind frachtfrei.

 

3.6 Bei einem Auftragswert unter 25,- €/netto berechnen wir 6,-€/netto Mindermenge.

 

4.  Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine

 

4.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die   richtige, verspätete oder unvollständige Belieferung ist durch uns verschuldet.

 

4.2 Lieferzeiten gelten nur annähernd als vereinbart und sind keine Fixtermine. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor, es sei denn, die Parteien haben dies Ausnahmsweise vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringen aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven oder Garantien oder Leistung von Anzahlungen und Sicherheiten.

 

4.3 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

 

4.4 Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

 

4.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Währungs-, Handelspolitische- und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, wie z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird in Folge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages verlangen. Treten die vorg. Hindernisse bei der anderen Vertragspartei ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung.

 

5.  Abladen / Vertragen   

 

Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß und auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen und zu vertragen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Notwendige Hilfsmittel sind vom Käufer rechtzeitig und in ausreichender Anzahl und Zeitdauer für uns kostenfrei bereitzustellen.  

 

6.  Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanten Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.      

 

6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Händler im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanten Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldo Vorbehalt erfassten Forderungen. Be- und/oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 6.1 AGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischen, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentums- rechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der Nr. 6.1 AGB.

 

6.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts- und Lieferbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 6.4 – Nr.  6.6 AGB auf uns übergehen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

 

6.4 Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem anderen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an den wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 6.2 AGB haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

 

6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Eine Abtretung von Forderrungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird, und bei welcher der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.   

 

6.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

 

6.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, auch ohne Rücksicht auf Kosten des Vertragspartners, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen bzw. die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.  

 

6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und ähnliches) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlagen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

7.  Güten, Maße und Gewichte

 

7.1 Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/ENNormen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks- Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

 

7.2 Alle Darstellungen in unseren Katalogen, Preislisten und Broschüren sind nicht verbindlich und auch die dort enthaltenen Angaben über Maße und Gewichte sind nur Richtwerte.

 

7.3 Unsere Waren werden mit verschiedenen Materialien wie Aluminium, Echtglas, Kunststoffteile, usw. hergestellt. Oliver Lund behält sich das Recht vor, diese Baustoffe durch solche gleicher oder höhere Qualität zu ersetzen und auch sonst Änderungen vorzunehmen, die aufgrund der technischen Entwicklung notwendig sind.

 

8.  Abnahmen

 

8.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.

 

8.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

9.  Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

 

9.1 Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

 

9.2 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit    unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

9.3 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus und frei Verwendungsstelle-Lieferung, auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht die Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Für Versicherung sorgen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Käufers.  Pflicht und Kosten der Entladung und des Vertrages gehen zu Lasten des Käufers.

 

9.4 Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Außenverpackung ist im Kaufpreis enthalten. Für sonstige Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel, beispielsweise Ladekräne, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen und dgl. zum Abladen und Vertragen sowie zur Montage kostenfrei und in ausreichendem zeitlichen und sachlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist ebenso verpflichtet, den notwendigen Zutritt zu seinen Räumen für mindestens 10 Stunden pro Werktag zur Durchführung von Montagen zu ermöglichen und die Räume ausreichend zu belichten, belüften und zu heizen, sowie die notwendige Energie, insbesondere Strom, Gas und Wasser kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

 

9.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Derartige Teillieferungen gelten als selbstständige Lieferungen und     

 

9.6 Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Größere Abweichungen, insbesondere im sind als solche separat vom Käufer zu vergüten. Im Falle der Lieferung von teilweise fehler- oder mangelhafter Ware bleibt der Käufer zur Zahlung des Preises für die fehler- bzw. mangelfreie Ware verpflichtet, es sei denn, dass die Teillieferung der fehler- bzw. mangelfreien Ware für ihn kein Interesse hat. Lagergeschäft, die im Interesse einer einwandfreien Materialbelieferung liegen, gelten hiermit als vereinbart.

 

10.  Mängelrüge und Gewährleistung, Garantie

 

10.1 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Käufer diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichtigen.

 

10.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten   Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

 

10.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.  Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.

 

10.4 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Jede eigenmächtige Reparatur oder Änderung irgendwelcher Art, die vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten oder dessen Kunden an den vertragsgegenständlichen Waren vorgenommen wird, entbindet Oliver Lund von der Garantieleistung. Eine Instandsetzung auf Kosten von Oliver Lund wird ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Oliver Lund nicht anerkannt.

 

10.5 Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen der Waren sind unverbindliche   Rahmenangaben, sofern wir nicht ausdrücklich eine Garantie hierfür übernommen haben.

 

10.6 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch, insbesondere bei einem vereinbarten Streckengeschäft.

 

10.7 Rückgriffs Ansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Rückgriffs Rechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt. (Lieferantenregress bei Verbrauchsgüterkauf)

 

10.8 Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter oder für uns Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Angaben    begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis, noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

 

10.9 Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

 

10.10 Unsere Garantien sind als Ergänzung zu den jeweils gesetzlichen Gewährleistungsregelungen zu verstehen und schränken diese in keiner Weise ein. Ungeachtet unserer jeweiligen Garantieregelungen gilt die gesetzliche Gewährleistung. Durch den Austausch im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie treten keine neuen Gewährleistungsfristen oder Garantiefristen in Kraft. §203 BGB bleibt unberührt.  

 

11.  Haftungsbegrenzung

 

11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

 

11.2 Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und dann auch nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.  

 

11.3 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

11.4 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben, verjähren Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 12 Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Regress-Ansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

11.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, die übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Das Gleiche gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte.

 

12.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma in Berlin oder der Sitz des Käufers.

 

12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

13. Handelsvertretungen

Bei Lieferungen- und Leistungen die im Sinne einer Vermittlung im Rahmen einer Handelsvertretung entstehen, gelten die jeweiligen AGB des Herstellers.

 

14. Salvatorische Klausel    

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Sinne möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Technische Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.

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seit 27 Jahren begeisterte Badplanerin. Sie liebt das Zusammenspiel von Kreativität und Technik.
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Unser Creativ Team

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ist gelernter Schreiner und plant seit ca. 3 Jahren mit Tanja Maier tolle Projekte.
Er liebt knifflige Projekte in Form von Einzelanfertigungen, Nachbauten und Außenvisualisierungen von ganzen Häusern.
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